Diese Haifamilie, zu der u.a. Bullenhaie, Riffhaie, Sandbankhaie, Zitronenhaie und Blauhaie gehören, ist mit 56 Arten eine der größten. Diese Tiere dürfen durch die Aufnahme auf Appendix-Liste II künftig nicht mehr gehandelt werden ohne den Beleg des Ausfuhrlandes, dass die Arten durch den Export nicht gefährdet werden. Dieser Beweis ist fast nicht zu führen, sodass die Listung auf Anhangliste II einem Exportverbot nahe kommt. Es besteht zudem Hoffnung, dass beim aktuellen Treffen auch die Familie der Sphyrnidae ebenso geschützt werden wird, die Hammerhaie.
Hinzu kommt eine weitere Entscheidung, die “look-alike rule”: Was auch nur so aussieht, als ob es eine geschützte Art sein könnte, darf nicht mehr gehandelt werden. Dies kommt einer Beweislastumkehr nah, die für Zoll- und Artenschutzbehörden die Arbeit immens erleichtert: Wenn vorgefundene Haiflossen nach einer gelisteten Art aussehen, muss bewiesen werden, dass es eine unkritische Art ist, sonst gilt der Handel automatisch als illegal.
Wenn diese Regularien umgesetzt werden, können viele hunderttausende Haie geschützt werden. Daher ist das für uns heute eine gute Nachricht, auch wenn noch viel zu tun bleibt.
Im Bild v.o.n.u.: Karibischer Riffhai (Carcharhinus perezii); Bullenhai (Carcharhinus leucas) und Zitronenhai (Negaprion brevirostris)