In einer Grundsatzentscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm soeben entschieden: Grundsätzlich haftet RWE für die Folgen des Ausstoßes von CO2. Dass das Verfahren für den peruanischen Kläger dennoch negativ ausging, lag an einer nicht ausreichend bewiesenen konkreten Gefahr, also an den Auswirkungen in seinem Einzelfall.
Der Berufungsprozess hat Signalwirkung für jeden Großemittenten von CO2: Verweigern diese Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen als Folge, resultiert hieraus grundsätzlich eine Haftung, unter Umständen sogar bereits vor Eintreten von Schäden. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Zwei zentrale Argumente von RWE wurden ausdrücklich zurückgewiesen: Die Entfernung (hier von NRW bis Peru) ist nicht maßgeblich. Und der Umkehrschluss, auf den sich RWE berufen wollte, trifft nicht zu: Die Entscheidung begründet keine Haftung jedes Autofahrers oder Gasheizungsbesitzers, da deren Verursachungsbeiträge viel zu geringfügig sind. RWE hat historisch mehr als ein Drittelprozent (ein Dreihundertstel, 0,38 %) aller CO2-Emissionen seit Mitte des 19. Jahrhunderts ausgestoßen, wie nach der Beweisaufnahme unstreitig war.
Wir sind gespannt, welche Folgeprozesse diese Grundsatzentscheidung nach sich ziehen wird. Die großen Emittenten – dazu gehören neben Stromerzeugern nach unserer Auffassung auch Zement- und Stahl-/Aluminiumerzeuger – haften grundsätzlich für die Folgen des CO2-Ausstoßes – es ist eben kein zulässiges Geschäftsmodell, die natürlichen Ressourcen zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu beschädigen, ohne dafür einstehen zu müssen.
Sobald das Urteil anonymisiert freigegeben wird, stellen wir es hier in die Kommentare.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm, 5 U 15/17, 28.05.2025, https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/14_26_PE_OLG_VT-Lliuya_RWE/index.php